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öffentlich


Erlass einer Veränderungssperre nach §§ 14 ff. Baugesetzbuch (BauGB)



Sachvortrag:

Für den ersten Teil der Bauleitplanung "Ostheim Süd" wurde bereits eine Veränderungssperre erlassen, da vermehrt Anfragen gestellt wurden, freie Flächen im zukünftigen Gewerbegebiet Ostheim Süd mit Wohnhäusern zu bebauen. Solche Anträge erschweren die laufende Bauleitplanung erheblich.

Um genau diese Problematik auch bei dem zweiten Teil der Bauleitplanung "Ostheim Süd" aufzufangen, ist es hier ebenfalls möglich, eine Veränderungssperre zu erlassen. Außerdem soll mit der Aufstellung des Bebauungsplans die Entwicklungspotenziale gesichert und Fehlentwicklungen entgegengewirkt werden, insbesondere weitere betriebsunabhängige Wohngebäude oder Umnutzungen zur Wohnzwecken würden aufgrund ihres Schutzanspruchs die gewerbliche Entwicklung einschränken.

Die Veränderungssperre ist ein Instrument der Sicherung der Bauleitplanung. Sie ermöglicht als Ausfluss der Planungshoheit Vorhaben und Veränderungen der Grundstücke zu verhindern, die einer gemeindlichen Planung zuwiderlaufen. Sie kann nur dann erlassen werden, wenn die Gemeinde bereits beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben. Die Stadt Ostheim v.d.Rhön hat in dieser Sitzung den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan "Ostheim Süd - Teil 2" gefasst.

Da der Bauherr aufgrund der Veränderungssperre eine Bausperre bis zu vier Jahre entschädigungslos hinnehmen muss, ist es notwendig, dass die Gemeinde eine hinreichend konkretisierte Planungsabsicht haben muss, um eine Veränderungssperre zu erlassen. Die Stadt Ostheim v.d.Rhön hat mit dem Aufstellungsbeschluss eine hinreichend konkretisierte Planungsabsicht vorliegen. Sofern beim Erlass der Veränderungssperre eine hinreichend konkrete Planungsabsicht dokumentiert war, so bleibt die Veränderungssperre auch dann wirksam, wenn sich diese Planungsabsicht später ändert, sofern die inhaltliche Änderung den erforderlichen Konkretisierungsgrad für eine Veränderungssperre beibehält. Mit der Veränderungssperre werden für diese Zeit Bauvorhaben praktisch eingefroren. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass Ausnahmen zugelassen werden können, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Darüber hat dann der Stadtrat zu entscheiden.

Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen, welche ortsüblich bekannt zu machen ist. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern. Die Satzung tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Andernfalls ist die Veränderungssperre vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

Beschluss:

Der Stadtrat Ostheim v.d.Rhön erlässt eine Satzung über die Veränderungssperre für das Bebauungsplangebiet "Ostheim Süd - Teil 2", Gemarkung Ostheim v.d.Rhön.

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 




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Marktstraße 24, 97645 Ostheim v.d.Rhön
Tel.: 09777 / 9170-0
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