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Antrag auf Baugenehmigung; Erneuerung von 6-PKW-Garagen mit Errichtung eines Büros und einer Inhaberwohnung; Fl.Nr. 4171, Ludwig-Jahn-Straße 16, Gem. Ostheim v.d.Rhön



Sachvortrag:

Für das Baugrundstück Fl.Nr. 4171, Ludwig-Jahn-Straße 16 in der Gemarkung Ostheim v.d.Rhön, ging bereits Anfang des Jahres ein Antrag auf Vorbescheid (Bauvoranfrage) für die Erneuerung von 6 PKW-Garagen mit Errichtung eines Büros, eines Appartements und einer Wohnung ein. Für die Bauvoranfrage wurde das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Der Bauherr hat seinen Antrag daraufhin zurückgezogen.

Anschließend ging für das Grundstück ein Antrag auf Baugenehmigung zur Erneuerung von 6 PKW-Garagen mit Errichtung eines Büros und einer Inhaberwohnung ein. Hierfür wurde das gemeindliche Einvernehmen ebenfalls nicht erteilt. Der Bauherr hat den Antrag zurückgezogen.

Zuletzt ging weiterhin für das Baugrundstück ein erneuter Antrag auf Baugenehmigung zur Erneuerung von 6 PKW-Garagen mit Errichtung eines Büros ein. In der Sitzung des Stadtrates vom 26.09.2023 wurde der Antrag behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde nicht erteilt, da sich das Bauvorhaben im Außenbereich befindet und keine von den Privilegierungstatbeständen aus § 35 Abs. 1 Nummern 1 bis 8 Baugesetzbuch (BauGB) zutreffen.

Bürgermeister Steffen Malzer erklärt, dass die Entscheidungen zu den oben genannten Bauvorhaben seitens der Bauverwaltung immer mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde, dem Landratsamt Rhön-Grabfeld, im Vorfeld besprochen wurden.

Mit Schreiben vom 12.12.2023 forderte die Untere Bauaufsichtsbehörde, das Landratsamt Rhön-Grabfeld, zu einer erneuten Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens aus folgenden Gründen auf:

".Das Baugrundstück liegt weder im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Es ist damit dem Außenbereich zuzuordnen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).
 
Das Vorhaben gehört nicht zu den privilegierten Vorhaben i.S. des § 35 Abs. 1 BauGB, weil keine der dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Als sonstiges Vorhaben i.S. des § 35 Abs. 2 BauGB könnte es u.a. nur zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

Die Fläche auf welcher das Bauvorhaben errichtet werden soll, ist bereits geschottert und das Vorhaben ist von geringer Größe. Ein Eingriff nach § 14 Abs. 1 BNatSchG findet nicht statt. Das Vorhaben liegt nicht innerhalb eines Schutzgebietes nach § 20 Abs. 2 BNatSchG, auch weitere naturschutzfachlichen Belange sind nicht betroffen.

Weiterhin bestehen seitens des Technischen Immissionsschutzes sowie dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten keine Einwände gegen das geplante Vorhaben.
 
Die baurechtliche Überprüfung der Angelegenheit führte zu dem Ergebnis, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, entgegenstehen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung). Nachbarliche Rechte werden durch das Vorhaben ebenfalls nicht verletzt. Aus diesem Grund bestehet ein Anspruch des Antragstellers auf die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung.
 
Aus den vorgenannten Gründen werden Sie daher gebeten, erneut über die Erteilung des Einvernehmens zu entscheiden. Bei einer Verweigerung des Einvernehmens ist das Landratsamt u.U. gehalten, dieses nach § 36 Abs. 2 BauGB zu ersetzen"

Zwar stehen laut Bauaufsichtsbehörde keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften gegen dieses Bauvorhaben, jedoch möchte die Stadt Ostheim v.d.Rhön, besonders im Hinblick auf die aktuelle Bauleitplanung für dieses Gebiet, eine Fehlentwicklung vermeiden.

Bislang war unklar, wie sich dieses Gebiet entwickeln soll. Im Entwicklungskonzept wurde der Bereich "Ostheim Süd" in verschiedene Teilbereiche aufgeteilt um Schritt für Schritt die Bauleitplanung weiterzuverfolgen. In der letzten Sitzung des Stadtrates am 13.12.2023 wurde der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan "Ostheim Süd - Teil 1" gefasst.

In heutiger Sitzung wurde der Aufstellungsbeschluss für Teil 2 der Bauleitplanung "Ostheim Süd" gefasst und gleichzeitig eine Veränderungssperre erlassen. Mit dem Erlass einer Veränderungssperre kann die Gemeinde während des Zeitraums der Aufstellung eines Bebauungsplans die Errichtung von baulichen Anlagen, die den Vorgaben des künftigen Bebauungsplans entgegenstehen würden, verhindern. Das Baugrundstück Fl.Nr. 4171, Ludwig-Jahn-Straße 16 befindet sich genau in diesem Geltungsbereich.

Zwar gibt der Bauherr an, dass er lediglich die PKW-Garagen erneuern und ein Büro errichten möchte. Vergleicht man jedoch die vergangenen Anträge, so änderte der Bauherr lediglich die Bezeichnungen der Räume, was Zweifel daran aufkommen lässt, ob diese dann nicht doch als Wohnung genutzt werden.

Da die Stadt Ostheim v.d.Rhön besonders im Hinblick auf die aktuell laufende Bauleitplanung, eine Fehlentwicklung vermeiden möchte, wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt, zudem das Vorhaben weiterhin zu den nicht privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB gehört, da keine der dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

Ferner wird bei dem geplanten Vorhaben, die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchtet, wodurch gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegen würde.

Die Verwaltung wird beauftragt, der Bauaufsichtsbehörde die Stellungnahme der Stadt Ostheim v.d.Rhön mitzuteilen.

Beschluss:

Für den Antrag auf Baugenehmigung zur Erneuerung von sechs PKW-Garagen mit Errichtung eines Büros, Fl.Nr. 4171, Ludwig-Jahn-Straße 16, Gemarkung Ostheim v.d.Rhön wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt, da sich das Vorhaben nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) im Außenbereich befindet und keine Privilegierungstatbestände zutreffen.

Die Stadt Ostheim v.d.Rhön möchte eine Fehlentwicklung für dieses Baugrundstück verhindern, da es sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Ostheim Süd - Teil 2" sowie der Veränderungssperre befindet und bei dem Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB befürchtet wird.


 




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