Zur Beschlussfassung liegt ein Antrag auf Baugenehmigung zum Austausch der Tragluftfolienabdeckung auf drei Behältern der Biogasanlage Ostheim, Fl.Nr. 1999, Willmarser Straße 11, Gem. Ostheim v.d.Rhön, vor.
Das betroffene Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Über dem Sulzweg" der Stadt Ostheim v.d.Rhön.
Der Bauherr beschreibt sein Vorhaben wie folgt:
"Die Gasspeicher in Kegelform oberhalb der bestehenden Behälter Fermenter, Nachgärer und Gärproduktlager 1 werden durch einen größeren Gasspeicher in Halbkugelform ersetzt. Der Gasspeicher besteht weiterhin aus zwei Folien, einer Gasspeicherfolie und einer Wetterschutzfolie. Zwischen den Folien besteht ein Luftpolster, sodass die Wetterschutzfolie immer vollständig gespannt ist, während der innenliegende Gasspeicher je nach Füllstand in der Höhe variieren kann. Die Tragluftfolienabdeckung wird mit einer Klemmschiene an den bestehenden und gemäß Genehmigung errichteten Behältern befestigt. Die Tragluftfolienabdeckung hält gemäß beigefügten Datenblatt, die Vorschriften der TRAS 120 ein. Die Farbgestaltung ist grün."
Grundsätzlich ist in Ziffer 8 des Bebauungsplans "Über dem Sulzweg" der Stadt Ostheim v.d.Rhön geregelt, dass die maximal zulässige Höhe der Anlage, gemessen von der Geländeoberkante bis zur Traufkante des Gebäudes 9,0 m beträgt.
Die Gesamthöhe des Bauvorhabens beträgt zwar insgesamt 13,0 m und 14,0 m. Bis zur Traufkante gemessen, also bis zu den Behälterwandkronen, wird jedoch die maximal zulässige Höhe von 9,0 m nicht überschritten, sodass hier kein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans notwendig ist. Für den vorliegenden Antrag auf Baugenehmigung kann somit das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.
Für den Antrag auf Baugenehmigung zum Austausch der Tragluftfolienabdeckung auf drei Behältern der Biogasanlage auf Fl.Nr. 1999, Willmarser Straße 11, Gem. Ostheim v.d.Rhön, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.