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Antrag auf Vorbescheid; Hallenerweiterung - Metallbau; Fl.Nr. 1578, Nordheimer Straße 11, Gem. Ostheim v.d.Rhön



Sachvortrag:

Zur Beschlussfassung liegt ein Antrag auf Vorbescheid zur Hallenerweiterung für den Metallbau, Fl.Nr. 1578, Nordheimer Straße 11, Gem. Ostheim v.d.Rhön, vor.

Ein Antrag auf Vorbescheid ist eine förmliche Bauvoranfrage und muss vor Beantragung der Baugenehmigung gestellt werden, um die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens zu klären.

Der Bauherr beschreibt sein Bauvorhaben wie folgt:

"Auf dem Betriebsgelände einer Metallbaufirma soll im nordöstlichen, hinteren Bereich eine bestehende Fertigungshalle durch eine Stahlrahmenhalle mit Sandwichverkleidung erweitert werden. Die an dieser Stelle bereits bestehenden baufälligen Nebengebäude sollen abgebrochen werden. Die Grundfläche des Hallenanbaus soll ca. 308 m² betragen, und einen Bruttorauminhalt von ca. 1613 m² aufweisen.
 
In der bestehenden Fertigungshalle befinden sich CNC-Maschinen die zur industriellen Fertigung im Bereich Metall- und Kunststoffbearbeitung genutzt werden. Da die bestehenden Flächen insgesamt "ausgereizt" sind, und ein wirtschaftliches Arbeiten nicht länger gewährleistet ist, müssen die vorhandenen Flächen erweitert werden. Im Erweiterungsanbau sollen weitere CNC-Maschinen aufgestellt, bzw. bereits vorhandene Maschinen verlagert werden, um die Fertigungsprozesse wirtschaftlicher zu gestalten."

Das betroffene Grundstück befindet sich im Außenbereich. Gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn eine von den Privilegierungstatbeständen aus § 35 Abs. 1 Nummern 1 bis 8 BauGB zutreffen. Das Vorhaben gehört nicht zu den privilegierten Vorhaben i.S. des § 35 Abs. 1 BauGB weil keine der dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

Sonstige Vorhaben können gem. § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB kann die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist, nicht entgegengehalten werden, dass die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

Da bei dem Bauvorhaben keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist, bestehen seitens der Stadt Ostheim v.d.Rhön keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben, sodass das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden kann.

Beschluss:

Für den Antrag auf Vorbescheid zur Hallenerweiterung für den Metallbau auf Fl.Nr. 1578, Nordheimer Straße 11, Gem. Ostheim v.d.Rhön, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 




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Verwaltungsgemeinschaft Ostheim v.d.Rhön
Marktstraße 24, 97645 Ostheim v.d.Rhön
Tel.: 09777 / 9170-0
E-Mail: vg@ostheim.de
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