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Antrag auf Baugenehmigung und Abweichung von den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung und von der Gestaltungssatzung; Neubau Wohnhaus mit Doppelcarport, Fl.Nr. 771, Höhnstraße 13, Gem. Willmars



Sachvortrag:

Zur Beschlussfassung liegt ein Antrag auf Baugenehmigung und ein Antrag auf Abweichung von den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung und von der Gestaltungssatzung zum Neubau eines Wohnhauses mit Doppelcarport, Fl.Nr. 771, Höhnstraße 13, Gemarkung Willmars, vor.

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschrift zur Ortsgestalt der Gemeinde Willmars (Gestaltungssatzung). Der Bauherr beantragt von folgenden Festsetzungen der örtlichen Bauvorschrift Befreiungen:

  1. Art. 4 Abs. 1: Bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen darf in der Regel die natürliche Geländeoberfläche nicht geändert werden.
    Der Bauherr beantragt eine Aufschüttung unter und neben dem Gebäude und Terrasse.

  2. Art. 4 Abs. 2: Die Rohdeckenoberkante über dem Kellergeschoss darf höchstens 75 cm über dem natürlichen oder von der Gemeinde festgesetzten Gelände liegen.
    Der Bauherr beantragt die Höhe der Bodenplatte über dem natürlichen Gelände 2,22 m (siehe Ansichten).

  3. Art. 6 Abs. 1: Hauptgebäude sind mit Satteldächern mit einer beidseitig gleichen Neigung von 45 bis 60° und mittigem First zu versehen. Dies gilt auch, wenn bei einem bestehenden Gebäude die Dachkonstruktion erneuert wird.
    Der Bauherr beantragt ein Satteldach mit 25° Dachneigung.

  4. Art. 6 Abs. 2: Bei Neben- und Wirtschaftsgebäuden sind auch Pultdächer zulässig. Untergeordnete eingeschossige Nebengebäude und Verbindungsbauten können mit Sattel- oder Pultdächern geringere Neigung versehen werden.
    Der Bauherr beantragt ein Flachdach auf dem Carport.

  5. Art. 7 Abs. 3: Die Ortgänge der Satteldächer sind entweder mit geraden Windbrettern bis zu 30 cm Vorsprung und Ziegelabschlussleiste oder als profilierte Gesimse aus Holz oder Putz auszubilden.
    Der Bauherr beantragt den Ortgang mit Ortgangziegel und Stirnblende.

  6. Art. 7 Abs. 1: Die geneigten Dachflächen der Hauptbaukörper von Wohngebäuden sowie von unmittelbar mit dem Hauptbaukörper verbundene Nebengebäude sind durch Aufschieblinge zu gliedern.
    Der Bauherr beantragt, dass die Ortgänge ohne Aufschieblinge ausgeführt werden.

  7. Art. 7 Abs. 4: Die Dachtraufen sind mit dem ortsüblichen Überstand (max. 70 cm) entweder mit geneigter verschalter Untersicht oder mit einem profilierten, die Köpfe der Sparren bzw. Aufschieblinge überdeckenden profilierten Gesims auszubilden.
    Der Bauherr beantragt offene Sparren mit Traufschalung oberhalb der Sparren.

  8. Art. 8 Abs. 1: Kniestöcke dürfen von Oberkante Rohdecke bis Unterkante Sparren, senkrecht an der Außenkante der Außenwand gemessen, 30 cm nicht übersteigen.
    Der Bauherr beantragt eine Kniestockhöhe von 2,16 m (siehe Schnitt).

  9. Art. 10 Abs. 1: Einzelfenster sind nur in hochrechteckigem Format zulässig.
    Der Bauherr beantragt insbesondere im Kniestockbereich des Dachgeschosses die Fenster als liegende Formate.

  10. Art. 10 Abs. 2: Fenster ohne Klappläden sind mit Umrahmungen oder Putzfaschen zu versehen.
    Der Bauherr beantragt, dass die Fenster keine Klappläden oder Umrahmungen bzw. Putztaschen erhalten.

  11. Art. 10 Abs. 3: Fensteröffnungen mit Lichtmaßen über 50 cm sollen durch Einteilung in mehrere Flügel oder Sprossen gegliedert werden.
    Der Bauherr beantragt die Ausführung ohne Sprossen aller Fenster.

  12. Art. 10 Abs. 4: Metalltüren und -Tore sind unzulässig.
    Der Bauherr beantragt die Ausführung der Haustür zeitgemäß in Aluminium/Kunststoff.

  13. Art. 11 Abs. 1: Die Putzflächen sind mit Mineralfarben auf allen Seiten des Gebäudes im gleichen Ton zu streichen, wobei weiße und grelle ungedeckte Farbtöne unzulässig sind.
    Der Bauherr beantragt Putz in weißem Farbton.

  14. Art. 12 Abs. 1: Nicht zugelassene Baustoffe sind unter anderem Kunststoff.
    Der Bauherr beantragt die Verwendung von Kunststoffen in Rohrleitungen, Abdichtungen, Haustür, Fenster etc.

Der Bauherr begründet seinen Antrag auf Befreiung wie folgt:

"Die örtliche Bauvorschrift zur Ortsgestalt der Gemeinde Willmars aus dem Jahre 1985 ist in deren Inhalt nicht mehr zeitgemäß, widerspricht in deren Vorgaben weiterhin aktuell ökologisch-wirtschaftlichen Grundsätzen im Wohnungsbau. Durch die spezielle Lage und starkem Gefälle des Grundstücks werden Aufschüttungen, wie auch Bodenplatten- Sockelhöhe aufgrund einzuhaltender max. Rampenneigungen hin zum Carport/Eingang erforderlich.

Gleichartige Gebäudetypen mit gleichen Befreiungen in direkter Nachbarschaft wurden bereits realisiert, fügt sich somit die gezeigte Planung sehr gut in das gewachsene Umfeld des Ortes, auch mit Dachformen von Haupt- und Nebengebäuden ein. Nachbarliche und öffentliche Interessen bleiben nach wie vor gewahrt, der Bauherr von unbilligen Härten verschont."

Gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Bayerische Bauordnung, kann der Bauherr Befreiungen von den Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung beantragen. Die Gemeinde kann den beantragten Befreiungen zustimmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

Im vorliegenden Fall kann den beantragten Befreiungen von der örtlichen Bauvorschrift zur Ortsgestalt der Gemeinde Willmars (Gestaltungssatzung) seitens der Gemeinde zugestimmt werden. Die beantragten Befreiungen widersprechen nicht den Grundzügen der Planung.

Jedoch wird empfohlen, der beantragten Befreiung von Art. 11 Abs. 1 der Gestaltungssatzung nicht zuzustimmen. Der Bauherr beantragt den Putz in einem weißen Farbton, wobei weiße und grelle Farbtöne unzulässig sind. Das Bauvorhaben soll sich an die umliegende Bebauung anpassen, hier wurden überwiegend gedeckte Farbtöne und keine grellen Farben verwendet.

Weiterhin beantragt der Bauherr eine Abweichung gegenüber den Vorgaben der Bayerischen Bauordnung (BayBO) da das geplante Carport die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO nicht einhält. Für die Prüfung der Abweichung ist das Landratsamt Rhön-Grabfeld als Untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, seitens der Gemeinde kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.

In der Diskussion halten die Mitglieder des Gemeinderates die Ablehnung des weißen Farbtons nicht für erforderlich, insbesondere da in der Nachbarschaft ebenfalls schon Gebäude mit weißem Farbton stehen. Der Gemeinderat spricht sich dafür aus, dem Antragsteller auch von Art. 11 Abs. 1 der Gestaltungssatzung eine Befreiung zu erteilen.

Beschlussvorschlag:

Für den Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Doppelcarport sowie dem Antrag auf Abweichung von den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung (BayBO), Fl.Nr. 771, Höhnstraße 13, Gemarkung Willmars, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Die Gemeinde Willmars stimmt folgenden Befreiungen von den Festsetzungen der örtlichen Bauvorschrift der Ortsgestaltung der Gemeinde Willmars nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Bayerischen Bauordnung (BayBO) zu:

  1. Art. 4 Abs. 1
    Der Bauherr beantragt eine Aufschüttung unter und neben dem Gebäude und Terrasse.

  2. Art. 4 Abs. 2
    Der Bauherr beantragt die Höhe der Bodenplatte über dem natürlichen Gelände 2,22 m (siehe Ansichten).

  3. Art. 6 Abs. 1
    Der Bauherr beantragt ein Satteldach mit 25° Dachneigung.

  4. Art. 6 Abs. 2
    Der Bauherr beantragt ein Flachdach auf dem Carport.

  5. Art. 7 Abs. 3
    Der Bauherr beantragt den Ortgang mit Ortgangziegel und Stirnblende.

  6. Art. 7 Abs. 1
    Der Bauherr beantragt, dass die Ortgänge ohne Aufschieblinge ausgeführt werden.

  7. Art. 7 Abs. 4
    Der Bauherr beantragt offene Sparren mit Traufschalung oberhalb der Sparren.

  8. Art. 8 Abs. 1
    Der Bauherr beantragt eine Kniestockhöhe von 2,16 m (siehe Schnitt).

  9. Art. 10 Abs. 1
    Der Bauherr beantragt insbesondere im Kniestockbereich des Dachgeschosses die Fenster als liegende Formate.

  10. Art. 10 Abs. 2
    Der Bauherr beantragt, dass die Fenster keine Klappläden oder Umrahmungen bzw. Putztaschen erhalten.

  11. Art. 10 Abs. 3
    Der Bauherr beantragt die Ausführung ohne Sprossen aller Fenster.

  12. Art. 10 Abs. 4
    Der Bauherr beantragt die Ausführung der Haustür zeitgemäß in Aluminium/Kunststoff.

  13. Art. 1 Abs. 1
    Der Bauherr beantragt die Ausführung der Putzflächen in weißem Farbton.

  14. Art. 12 Abs. 1
    Der Bauherr beantragt die Verwendung von Kunststoffen in Rohrleitungen, Abdichtungen, Haustür, Fenster etc.

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Überprüfung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO vorzunehmen.

 




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