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öffentlich


Einführung der Niederschlagswassergebühr; Festlegung der Grundstücksabflussbeiwerte



Sachvortrag:

Mit Beschluss vom 17.10.2022 wurde das Büro Dr. Schulte | Kommunalberatung beauftragt, die Gemeinde Willmars bei der die Einführung der getrennten Abwassergebühr zu begleiten.

Die für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr erforderlichen Vorarbeiten sind mittlerweile im vollen Gange. Das mit der fachlichen Begleitung beauftragte Büro Dr. Schulte | Röder Kommunalberatung aus Veitshöchheim erstellt zur Zeit auf Grundlage der Kanal-Abrechnungsdaten sowie Flurstücks- und Luftbilddaten die grundstücksbezogenen Erhebungsbögen.

Die gebührenpflichte Fläche eines Grundstücks errechnet sich aus dem Produkt der tatsächlichen Grundstücksfläche und dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert (GAB). Dieser bestimmt sich aus dem Verhältnis der tatsächlich bebauten und versiegelten Fläche zur Grundstücksfläche.

Da sich die künftige Niederschlagswassergebühr pro m² aus dem Quotient der jährlichen Kosten zur Niederschlagswasserbeseitigung durch die Gesamtsumme aller gebührenpflichtigen Flächen im Gemeindegebiet errechnet, ist es im Vorfeld der Datenerhebung und Kalkulation notwendig, die Stufenskala für den Grundstücksabflussbeiwert verbindlich festzulegen. Sie wird später auch Regelungsbestandteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) und ist zu gegebener Zeit in diese zu übernehmen.

Das Büro schlägt nachstehende Stufenskala für die Ermittlung der GAB vor:

Stufe
mittlerer Grundstücks-abflussbeiwert (GAB)
Abflussbeiwert
von - bis
Charakteristik der Überbauung und Befestigung
0
Einzelveranlagung bei einem Grundstücksabflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,09
I
0,12
> 0,09 - 0,15
minimal
II
0,2
> 0,15 - 0,24
gering
III
0,3
> 0,24 - 0,36
normal
IV
0,45
> 0,36 - 0,54
hoch
V
0,65
> 0,54 - 0,75
sehr hoch
VI
0,9
> 0,75 - 1,00
maximal

Die gebührenpflichtige Fläche eines Grundstückes wird hiernach künftig wie folgt ermittelt:

1.    Feststellung des tatsächlichen Abflussbeiwertes:
Division der tats. bebauten, befestigten und angeschlossenen Flächen durch die Grundstücksfläche
2.    Zuordnung des mittleren Grundstücksabflussbeiwertes (GAB) zu den Grundstücken an Hand des Abflussbeiwertes nach Ziffer 1.
3.    Ermittlung der gebührenpflichtigen Fläche:
Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert (GAB).
Die Skala teilt die Stufen in Abhängigkeit des Versiegelungsgrades in Wert 0 (niedrigste Versiegelung) bis VI (höchste Versiegelung) ein. Durch die Festlegung auf den gewählten Stufentarif wird erreicht, dass Grundstückseigentümer für den Wechsel in die Versiegelungs-/Veranlagungsstufe durch entsprechende bauliche Maßnahmen bezogen auf ihre gebührenpflichtige Fläche unabhängig von der Stufenzuordnung annähernd gleich viel unternehmen müssen, um in eine andere Stufe zu gelangen.
Darüber hinaus ist festzulegen, dass abweichend von der Einstufung nach der vorgenannten Skala, die tats. angeschlossene Fläche maßgebend ist, sofern die tats. angeschlossene Fläche um mindesten 200m² von der mittels Grundstücksabflussbeiwert ermittelten gebührenpflichtigen Fläche abweicht.

Intensiv wird im Gremium über die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr, das vorgeschlagene Verfahren, die Kostenermittlung und -aufteilung oder auch die 12 %-Schwelle diskutiert. Michael Häfner beantwortet zahlreiche Fragen aus dem Gremium, unter anderem auch die Frage, was passieren würde, wenn sich eine Gemeinde weigern würde, die Niederschlagswassergebühr einzuführen. Heutzutage steige das Klagerisiko gegen Gebührenbescheide, gibt Herr Häfner Auskunft. Im Widerspruchs- oder Klagefall läuft die Gemeinde Gefahr, dass sie die gesamte Abwassergebühr nicht heben darf.

Mit dem vorgeschlagenen Verfahren werden die Erfassungskosten und auch der nachhaltige Verwaltungsaufwand so gering als möglich gehalten. So gibt es auch andere Verfahren (z. B. Befliegung), die deutlich teurer sind. Würde man bei der Erhebung der gebührenpflichtigen Fläche von exakten Flächen ausgehen, so würde der Verwaltungsaufwand extrem erhöht werden. Man nimmt für dieses Ziel bewusst in Kauf, dass die berechnete Fläche nicht exakt der tatsächlichen Fläche entspricht.

Herr Häfner weist auch darauf hin, dass die Flächen der Niederschlagswassergebühr grundsätzlich nichts mit der Genehmigungsfähigkeit einer Versickerung zu tun haben. Grundsätzlich gilt: Wer Abwasser in die Entwässerungsanlage einleitet, zahlt Gebühr, wer nicht einleitet, zahlt keine Gebühr.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, zum 01.01.2025 in der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Willmars (rechtliche Einrichtungseinheit ab 01.01.2025) die Niederschlagswassergebühr einzuführen.

Für die Einführung der Niederschlagswassergebühr werden folgende Stufen und Grundstücksabflussbeiwerte festgelegt:

Stufe
mittlerer Grundstücks-abflussbeiwert (GAB)
Abflussbeiwert
von - bis
Charakteristik der Überbauung und Befestigung
 
0
Einzelveranlagung bei einem Grundstücksabflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,09
I
0,12
> 0,09 - 0,15
minimal
 
II
0,2
> 0,15 - 0,24
gering
 
III
0,3
> 0,24 - 0,36
normal
 
IV
0,45
> 0,36 - 0,54
hoch
 
V
0,65
> 0,54 - 0,75
sehr hoch
 
VI
0,9
> 0,75 - 1,00
maximal
 
Die Zuordnung zu einer Stufe kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der tatsächlich überbaute und befestigte Anteil der Grundstücksfläche, von dem aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, den jeweiligen Bereich des Abflussbeiwertes der Stufen I bis VI laut obiger Tabelle über- oder unterschreitet.

Es wird ferner beschlossen, dass die Zuordnung zu einer Stufe auch widerlegt werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, um mindestens 200 m² von der ursprünglich bei der Zuordnung zu einer bestimmten Stufe ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht.

 




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Tel.: 09777 / 9170-0
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