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öffentlich


Einführung der Niederschlagswassergebühr; Behandlung von Zisternen und Regentonnen



Sachvortrag:
 
Gebührenrechtlich ist bei der Behandlung von Zisternenanlagen nach dem Umstand zu unterscheiden, ob die Anlage über einen Anschluss an die gemeindliche Entwässerungseinrichtung verfügt oder nicht. Die rechtlichen Aspekte werden nachstehend aufgezeigt:

Bei der Ermittlung und Festlegung der gebührenrelevanten Fläche eines Grundstückes sind das Vorhandensein und die Nutzung von Regenwasserzisternen von besonderer Bedeutung. Gebührenrechtlich sind zwei Grundunterscheidungen vorzunehmen:

a)    Zisternen ohne Überlauf an die gemeindliche Entwässerungseinrichtung
 
b)    Zisternen mit Überlauf an die gemeindliche Entwässerungseinrichtung
zu a)
Zisternen ohne Überlauf an die öffentliche Entwässerungseinrichtung (z.B. Überlauf in Sickerschacht) verfügen nicht über einen Anschluss und leiten demnach kein Niederschlagswasser in die gemeindliche Entwässerungseinrichtung ein. Die in eine solche Zisternenanlage entwässernden Flächen sind daher bei der Ermittlung der gebührenrelevanten bebauten und befestigten Flächen außer Acht zu lassen.

zu b)
An Zisternen mit Überlauf angeschlossenen Flächen sind grundsätzlich als gebührenrelevante bebaute und befestigte Flächen anzusehen und zu erfassen.
Auf Grund der mit dem Betrieb von Zisternen verbundenen Rückhaltefunktion für die gemeindliche Entwässerungseinrichtung ist es zulässig, in Abhängigkeit vom vorhandenen Zisternenvolumen je m³ Fassungsvermögen einen Abzug bei der gebührenpflichtigen Fläche vorzunehmen.
Für die Zisternen sollten daher 10 m² pro vollem m³ Aufnahmevolumen angerechnet werden. Der Flächenabzug ist maximal auf die Größe der angeschlossenen Fläche begrenzt.

Als technische Voraussetzungen für einen solchen Abzug sollte gefordert werden:

-          feste Installation der Zisterne mit dauerhafter, ganzjähriger Einspeisung
 
-          Mindestgröße des Fassungsvermögens von 2,5 m³ unterhalb des Überlaufs
Hierdurch ist gewährleistet, dass nur ortsfest installierte Zisternenanlagen Berücksichtigung finden können. Wassertonnen, die über Regenklappen im Fallrohr der Dachentwässerung gespeist werden, bleiben wegen der nicht dauerhaften ortsfesten Installation und jederzeit änderbaren Einspeisung unberücksichtigt.

Auf Nachfrage erläutert Herr Häfner, dass es auch bei dieser Methode nicht darum geht, die Menge des Notüberlaufs der Zisterne exakt und zu 100 Prozent zu erfassen. Auch hier wird eine gewisse Pauschalierung angenommen.

Das Gemeinderatsmitglied Joachim Krech schlägt vor, die Mindestgröße des Fassungsvermögens auf 1,5 m³ festzulegen, da diese Zisternengröße im Baumarkt erwerblich ist.

Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, Zisternen mit Überlauf an die öffentliche Entwässerungseinrichtung gebührenmindernd zu berücksichtigen, sofern diese fest installiert sind und ein Aufnahmevolumen unter dem Notüberlauf von mindestens 1,5 m³ aufweisen. Je vollem m³ Aufnahmevolumen wird die gebührenpflichtige Fläche um 10 m² reduziert.
Die Verminderung der reduzierten Grundstücksfläche wird maximal bis zur Höhe der an die Einrichtung abflusswirksamen Fläche gewährt.

 




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