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öffentlich


Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, Billigungs- und Auslegungsbeschluss



Sachvortrag:

Frau Demar vom Ingenieurbüro Ledermann stellt die Inhalte des Sachvortrags vor.

Bislang ist im Bebauungsplan "Neue Straße" ein dörfliches Wohngebiet (MDW) festgesetzt. Gemäß § 5a Baunutzungsverordnung (BauNVO) dienen dörfliche Wohngebiete dem Wohnen, sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Das bedeutet, dass hier eine Durchmischung zwischen Wohnbebauung und landwirtschaftlicher Nutzung stattfinden muss.

Nachdem die Verwaltung die Untere Bauaufsichtsbehörde darum gebeten hat, zu prüfen, ob das Baugebiet eine Bebauung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbstellen grundsätzlich hergibt, haben wir hierzu folgende Antwort erhalten:

"Nach unserer Einschätzung ist aufgrund der Festsetzungen im jetzigen Plan zum Stand der Anhörung nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) eine landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken nicht generell ausgeschlossen.

Aufgrund der Größe und der Zuschnitte der einzelnen Parzellen müssten aber mindestens zwei nebeneinander liegende Bereiche von der Wohnbebauung freigehalten werden, um sicherzustellen, dass eine landwirtschaftliche Nutzung auch in tatsächlicher Weise realisiert werden kann."

Die Gemeinde verfolgt das Ziel, dass alle vier Baugrundstücke für eine Wohnbebauung realisiert werden. Mit der Festsetzung des dörflichen Wohngebietes, würden der Gemeinde zwei Baugrundstücke wegfallen. Deshalb ist es notwendig, dass der Bebauungsplan nochmal dahingehend geändert wird, sodass hier ein allgemeines Wohngebiet entsteht. Dadurch können alle Baugrundstücke zu Wohnzwecken bebaut werden.

Da bei der Änderung in ein Allgemeines Wohngebiet der Immissionsschutz eine wichtige Rolle spielt, wurde in der Begründung zum Bebauungsplan folgender Text ergänzt:

"Durch Gemeinde, Planungsbüro und ein Fachbüro für Immissionsschutz (Um-welt, Nürnberg) wurden die aktuell gültigen Genehmigungen der angrenzenden Flurstücke überprüft. Aus diesen ergibt sich, dass sich keine maßgeblichen Immissionsquellen im Umfeld des geplanten Allgemeinen Wohngebietes befinden. Die umliegenden Nutzungen werden demnach keine Auswirkung auf die geplante schutzwürdige Bebauung mit sich ziehen. Durch die Ausweisung des Allgemeinen Wohngebietes werden keine immissionsschutzrechtlichen Konflikte ausgelöst.
Gemäß dieser Datenlage und nach Abstimmung mit dem Landratsamt Rhön-Grabfeld, Untere Immissionsschutzbehörde, sind daher keine näher gehenden Untersuchungen oder Gutachten notwendig."

Aufgrund der Stellungnahme des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vom 13.06.2023 wurde ein Antrag auf Grabungserlaubnis gemäß Art. 7 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) über das Landratsamt Rhön-Grabfeld gestellt. Die bodendenkmalpflegerisch notwendige Voruntersuchung wurde am 30.10.2023 im Bereich des Bebauungsplans (Flurstück Fl.Nr. 195/1, Gemarkung Filke) durchgeführt. Dabei konnten keine archäologisch relevanten Befunde oder Funde festgestellt werden. Somit sind von Seiten der Bodendenkmalpflege im Bereich des gesamten Flurstücks Fl.Nr. 195/1 der Gemarkung Filke keine weiteren Maßnahmen zu veranlassen.

Aufgrund des Entwässerungsgutachtens des Tiefbautechnischen Büros Köhl aus Fulda vom 13.11.2023 muss im Bebauungsplan unter Ziffer 2.6 zur Abwasserbeseitigung folgendes ergänzt werden:

"Auf den Baugrundstücken ist seitens des Bauherren die unterirdische Installation einer Zisterne mit einem Rückhaltevolumen von 6 m³ und Drosselabfluss sowie variablem zusätzlichem Nutzvolumen mit Überlauf an das vorhandene Mischwassersystem zur Regenrückhaltung und Regenwasserbewirtschaftung vorzusehen."

Weiterhin muss am Südwestrand des Geltungsbereichs auf einem 3 m breiten Streifen ein Wall angelegt werden. Daraufhin wurden die textlichen Festsetzungen in Ziffer 3.3.1 und 3.4.1 entsprechend angepasst sowie im Bebauungsplan nochmal passend Dargestellt (siehe Regelquerschnitt).

Beschluss:

Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplans "Neue Straße" einschließlich der Begründung mit Umweltbericht vom 26.02.2024 wie vorgetragen.

Der Gemeinderat billigt den Entwurf der 1. Änderung des Flächennutzungsplans einschließlich der Begründung vom 26.02.2024 wie vorgetragen.

Die Planungsunterlagen werden zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB bestimmt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Offenlage ortsüblich bekannt zu machen.

 




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Tel.: 09777 / 9170-0
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