Zur Beschlussfassung liegt ein Antrag auf Vorbescheid zur grundsätzlichen Klärung der Bebaubarkeit zur möglichen Errichtung eines Wohnhauses mit Garage; Fl.Nrn. 240/2 und 229, Alte Straße 1, Gem. Oberwaldbehrungen, vor.
Die Stadt Ostheim v.d.Rhön beabsichtigt, die oben genannten Grundstücke als Baugrundstück zu veräußern. Zunächst wurde das Grundstück in das Immobilienportal des Landkreises eingestellt, um zu schauen, ob sich jemand für das Grundstück interessiert. Da sich vor Kurzem ein Interessent gemeldet hat, ist nun abschließend die grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks zu klären.
Die Untere Bauaufsichtsbehörde, das Landratsamt Rhön-Grabfeld, hat uns deshalb empfohlen, zur rechtsverbindlichen Klärung der Zulässigkeit des Vorhabens bzw. Frage der Bebaubarkeit und der damit verbundenen Planungssicherheit eine Bauvoranfrage (Antrag auf Vorbescheid) einzureichen, da hier noch einige Fachbehörden Stellung nehmen müssen.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass hier voraussichtlich eine Ortsabrundungssatzung anzustreben sein wird. Das kann aber erst nach Beteiligung der Fachbehörden gesichert geantwortet werden.
Bei dem Antrag auf Vorbescheid wurde um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
- Besteht grundsätzlich Baurecht für ein Einfamilienhaus, sodass ein Bauantragsverfahren gem. Art. 64 BayBO gewählt werden kann?
- Oder ist eine Ortsabrundungssatzung erforderlich?
3. Welcher Abstand des Baukörpers "Wohnhaus" von der Kreisstraße ist mindestens erforderlich?
4. Ist die Fahrbahnbegrenzungslinie (Markierung) maßgeblich für den Abstand des Baukörpers gem. Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG, bzw. stellt diese den äußeren Rand der Fahrbahndecke im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG dar?
5. Ist der einzuhaltende Abstand von der Kreisstraße auch maßgeblich für Nebengebäude (z.B. Garagen) und untergeordnete Bauteile, wie Erker und Terrassen?
6. Gibt es Auflagen hinsichtlich eines Abstands von Einfriedungen gleich welcher Art zur Kreisstraße, oder zum Einmündungsbereich "Alte Straße" in die Kreisstraße?
Das Vorgehen wurde dem Bauplatzinteressenten bereits mitgeteilt. Die beiden Flurstücke werden zudem vor Verkauf miteinander verschmolzen.
Für den Antrag auf Vorbescheid zur grundsätzlichen Klärung der Bebaubarkeit zur möglichen Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf Fl.Nrn. 240/2 und 229, Gem. Oberwaldbehrungen, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.