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öffentlich


Beratung und Beschlussfassung über den Finanzplan und das Investitionsprogramm für den Planungszeitraum 2023 bis 2027 als Grundlage für die mittelfristige Finanzplanung



Sachvortrag:

Nach Art. 70 GO Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern hat die Gemeinde ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr. Da die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen ist (Art. 65 Abs. 2 GO), beginnt der Planungszeitraum mit dem Vorjahr des zu beratenden und zu beschließenden Haushaltsplanes.
 
Als Grundlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen. Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen und dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen. Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzufahren. Auf der Grundlage der Mittelanmeldungen und der Beschlüsse des Gemeinderates wurden der Finanzplan und das Investitionsprogramm aufgestellt und ist aus dem Auszug aus dem Entwurf des Haushaltsplanes ersichtlich.

Die Maßnahmen wurden ausführlich im Vorbericht zum Haushaltsplan erläutert.

Der Finanzplan und das Investitionsprogramm werden dem Gemeinderat nochmals auf der Leinwand gezeigt.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt aufgrund Art. 70 Gemeindeordnung (GO) zur Begründung ihrer Haushaltswirtschaft die in der Anlage zum Haushaltsplan 2024 dargestellte Finanzplanung inklusive des ihr zugrundeliegenden Investitionsprogramms als Grundlage für die mittelfristige Finanzplanung.

 




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