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öffentlich


Antrag auf Stabilisierungshilfe für das Haushaltsjahr 2024



Sachvortrag:

Die Stadt Ostheim v.d.Rhön hat bereits mehrere Jahre Stabilisierungshilfe erhalten. Im Einzelnen hat sie erhalten:

-       Stabilisierungshilfe (Säule 1) i. H. v.

o   850.000 € (2022)
o   190.000 € (2021)
o   140.000 € (2020, inkl. tlw. Rückforderung) sowie

-       Stabilisierungshilfe (Säule 2) i. H. v.

o   450.000 € (2023)
o   375.000 € (2022)
o   80.000 € (2021)
o   500.000 € (2020) sowie

-       allgemeine Stabilisierungshilfe (vor 2019) i. H. v.

o   700.000 € (2017)
o   400.000 € (2016)
o   400.000 € (2015)
o   750.000 € (2014)
o     50.000 € (2013)

In den Jahren 2018 und 2019 wurde der Antrag auf Stabilisierungshilfe abgelehnt.

Im Einzelnen ergibt dies einen Betrag einer Gesamt-Bedarfszuweisung i. H. v. 4.885.000 €, weswegen sich eine Antragsstellung trotz der Aufwendung massiver personeller Ressourcen in der Finanzverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft aufgrund der Fülle an vorzulegenden Unterlagen auf jeden Fall für die Stadt Ostheim v.d.Rhön gelohnt hat. Wenn die Zugangsvoraussetzungen vorliegen, sollte auch künftig ein Antrag gestellt werden.

Die Stadt Ostheim v.d.Rhön erfüllt aller Voraussicht nach nicht die Zugangsvoraussetzungen für die Stabilisierungshilfe zur Schuldentilgung (Säule 1). Zwar könnten die ersten drei Zugangsvoraussetzungen wahrscheinlich bejaht werden:

-       Vorliegen einer strukturellen Härte (z. B. weit unterdurchschnittliche Steuerkraft, überdurchschnittlicher Einwohnerrückgang)
-       Vorliegen einer finanziellen Härte (wahrscheinlich: Saldo der nivellierten freien Finanzspanne der letzten fünf Jahr vor Antragstellung je Einwohner beträgt maximal 175 % des Medians aller Antragsteller des aktuellen Jahres)
-       Die Stadt Ostheim v.d.Rhön führt ihren stringenten und nachhaltigen Konsolidierungswillen fort, insbesondere mithilfe der jährlichen Fortschreibung und Umsetzung des Haushaltskonsolidierungskonzepts (z. b. Erhebung von kostendeckenden Gebühren, mindestens durchschnittliche Hebesätze, keine überdurchschnittlich hohen freiwilligen Leistungen)

Die Stadt Ostheim v.d.Rhön erfüllt jedoch nicht die Kriterien des Vorliegens eines besonderen Bedarfs, der ab dem 6. Antragsjahr notwendig ist. Als Auflage aus dem Stabilisierungshilfe-Bescheid des Jahres 2022 wurde im Rechnungsjahr 2023 eine Sondertilgung durchgeführt. Der Schuldenstand zum 31.12.2023 beträgt damit "nur" noch 771,94 € pro Einwohner. Der durchschnittliche Schuldenstand kreisangehöriger Gemeinden vergleichbarer Größenordnung zwischen 3.000 und 5.000 Einwohner liegt bei 702 €/EW. Damit beträgt die Gesamtverschuldung der Stadt Ostheim v.d.Rhön "nur" 110 % des Größenklassendurchschnitts zum 31.12.2023, so dass das eines der Kriterien für das Vorliegen eines besonderen Bedarfs (Gesamtverschuldung mindestens 150 %) im Antragsjahr 2024 nicht erfüllt wird. Auch werden die weiteren möglichen Kriterien zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzung des Vorliegens eines besonderen Bedarfs nicht erfüllt (Saldo der freien Finanzspanne 2019 - 2023 ist nicht negativ, nivellierte finanzielle Bewegungsfreiheit 2019 - 2023 beträgt nicht maximal 5 %).

Die Stadt Ostheim v.d.Rhön erfüllt aller Voraussicht nach jedoch die Zugangsvoraussetzungen für die Stabilisierungshilfe als Investitionshilfe (Säule 2):

-       Der Stadt Ostheim v.d.Rhön wurde bereits mindestens dreimal eine Stabilisierungshilfe (Säule 1) bewilligt.
-       Die Stadt Ostheim v.d.Rhön führt ihren stringenten und nachhaltigen Konsolidierungswillen fort, insbesondere mithilfe der jährlichen Fortschreibung und Umsetzung des Haushaltskonsolidierungskonzepts (z. b. Erhebung von kostendeckenden Gebühren, mindestens durchschnittliche Hebesätze, keine überdurchschnittlich hohen freiwilligen Leistungen).
-       Beschränkung der Kreditaufnahmen im laufenden Haushaltsjahr höchstens auf 150 % der ordentlichen Tilgung (Stadt Ostheim: 94 %)
-       Die Stadt Ostheim v.d.Rhön kann ein aussagekräftiges Investitionsprogramm vorlegen.

Die Höhe einer möglichen Bewilligung der Stabilisierungshilfe als Investitionshilfe (Säule 2) bemisst sich nach dem investiven Bedarf der Kommune für Maßnahmen in die gemeindliche Grundausstattung im Jahr 2025. Berücksichtigt werden hierbei in einer bayernweiten Gesamtschau u.a. die im Investitionsprogramm enthaltenen Investitionen, die im Jahr nach Antragstellung zur Realisierung anstehen, die Ausprägung des Konsolidierungswillens des Antragstellers (insbesondere im Verwaltungs- und auch im Vermögenshaushalt), die bereits in den Vorjahren gewährten Investitionshilfen sowie die Verschuldung der jeweiligen Antragsteller.

Die Antragstellung hat spätestens bis zum 19.04.2024 zu erfolgen.

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, für das Haushaltsjahr 2024 einen Antrag auf Gewährung einer Stabilisierungshilfe als Investitionshilfe (Säule 2) zu stellen.

 




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Verwaltungsgemeinschaft Ostheim v.d.Rhön
Marktstraße 24, 97645 Ostheim v.d.Rhön
Tel.: 09777 / 9170-0
E-Mail: vg@ostheim.de
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